Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht in Deutschland beschreibt die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten im Rahmen der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.
Grundgedanke dieser Thematik ist, dass wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Ableitend aus diesem Vertrag schuldet der Arzt die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Patienten.[1] Aufgrund dieses Vertrages muss der Arzt nicht etwa einen bestimmten Erfolg vorweisen, zum Beispiel die Heilung des Patienten, sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen die Sorgfaltspflichten, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz. Ausweiten lässt sich diese Haftung auch auf unerlaubte Handlung gemäß §823 BGB. Ärztliche Pflichten sind dabei sehr vielfältig und zahlreich. Wesentlich lassen sie sich in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße aufteilen.[2]
Behandlungsfehler
Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten eine fachgerechte Behandlung zukommen zu lassen. Diese muss entsprechend dem Stand der medizinischen Erkenntnisse des jeweiligen medizinischen Fachbereichs des Arztes erfolgen. Im Arzthaftungsprozess kommt es daher oftmals zum Einsatz medizinischer Gutachter, um hier Verstöße festzustellen.[3] Dies gilt jedoch auch außerhalb eines Gerichtsprozesses. Versicherungen erkennen oftmals auch nur nach einem unabhängigen Gutachten Behandlungsfehler an. Sollte sich ein Arzt der Verletzung der ärztlichen Kunst schuldig gemacht haben, wird im weiteren Verlauf durch den Gutachter geklärt, inwiefern dieses Verhalten Gesundheitsschaden verursacht hat. Erst hierdurch können Schadensersatzansprüche gestellt werden.
Aufklärungsfehler
Neben den Behandlungsfehlern können auch Aufklärungsfehler geschehen. Diesen geht der Grundgedanke voraus, dass jeder ärztliche Eingriff in innere Lebensvorgänge und die Verletzung der körperlichen Integrität des Patienten den Tatbestand der Körperverletzung in zivil- und strafrechtlichem Sinne (§223 StGB) darstellt. Diese ist daher nur mit Zustimmung des Patienten gestattet (§228 StGB). Eine Zustimmung setzt hierbei voraus, dass der Patient vollumfänglich und rechtzeitig über die beabsichtigten Maßnahmen, deren Erfolgsaussichten sowie mögliche negative Folgen der Behandlung informiert wird. Die Aufklärungspflicht entfällt dabei jedoch beispielsweise bei einer Notoperation eines Bewusstlosen Patienten. Bei geplanten Eingriffen wie beispielsweise einer Schönheitsoperation muss die Belehrung jedoch besonders ausführlich erfolgen. Wichtig ist hierbei zudem, dass der Arzt dem Patienten Laienkenntnisse des Eingriffes vermitteln muss, damit dieser zu einer besseren Einschätzung kommen kann. Die Aufklärung wird weiterhin oftmals schriftlich festgehalten.
Dokumentationsfehler
Eine weitere Pflicht jedes Arztes ist die sogenannte Dokumentationspflicht.[4] So muss über Befunde, eingeleitete Maßnahmen und abzuklärende Fragen Buch gehalten werden. Dies dient zum einen zur Dokumentation, zum anderen für den Fall, sollte der leitende Arzt ausscheiden. Bleibt ein Arzt seiner Dokumentationspflicht schuldig, spricht man von einer Dokumentationspflichtverletzung.
Anderweitige Pflichtverstöße
Anderweitige Pflichtverletzungen sind unter andrem die Organisationspflicht, welche ebenfalls einen Schadensersatzanspruch begründet. Hierzu gehört beispielsweise die Organisation vorn Sprechstunden und die reibungslose Überweisung zu Fachärzten.
Durchsetzung von Ansprüchen
Die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen eines Patienten gegenüber seinem Arzt erfolgt in den allermeisten Fällen durch Verhandlungen zwischen einem Rechtsvertreter des Patienten und dem Haftpflichtversicherer des Arztes.[5] Bei einer Ablehnung der Ansprüche bleibt dem Patienten die Möglichkeit, diese in einem kostenfreien Verfahren bei der zuständigen Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer klären zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arzt jenem Schlichtungsverfahren zustimmt. Abseits dessen bleibt dem Patienten die Möglichkeit einer Zivilklage. Für das Arzthaftungsrecht haben viele landgerichtliche Spezialkammern gebildet, welche sich ausschließlich mit jenen Prozessen befassen. Landgerichte sind hierbei ab einem Streitwert von 5000 Euro zuständig.
Beweislast und Beweislasterleichterung
Im Streitfall stellt sich die Frage, wer das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen beweisen muss. Dabei gilt, dass der Patient beweisen muss, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines konkret durch den Arzt erfolgten Fehlers besteht. Dabei ist es bedeutend, dass der Fehler zu einem unmittelbaren und kausalen Schaden geführt hat. Um dies zu beweisen ist es zwingend erforderlich, unabhängige Gutachten zu erstellen. Nur bei der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers erfolgt eine Beweislastumkehr.[6] Hierbei muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht auf den von ihm ausgeübten Fehler zurückzuführen ist. Innerhalb der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Entsprechend sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können. Offizielle Statistiken zum Ablauf jener Prozesse existieren nicht. Auf Basis der Daten von Schlichtungsstellen kann man jedoch ableiten, dass in einem drittel aller eingereichter Fälle die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bejaht wird.
Weblinks
Quellen
- ↑ Arzthaftung: Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten | JuraForum.de Abgerufen am 4. Mai 2021.
- ↑ Arzthaftung bei Behandlungsfehlern. In: Dr. Höll + Tauer Rechtsanwälte. Abgerufen am 5. Mai 2021.
- ↑ Bundesministerium für Gesundheit: Behandlungsfehler. Abgerufen am 5. Mai 2021.
- ↑ Behandlungsvertrag: Was Ärzte dokumentieren müssen | aerzteblatt.de Abgerufen am 29. April 2021.
- ↑ So mache ich Schadensersatz geltend In: Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Abgerufen am 5. Mai 2021.
- ↑ BGH mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az: VI ZR 87/10)
Dieser Artikel behandelt ein Rechtsthema zur allgemeinen Bildung und Information. Er dient nicht der juristischen Beratung und ersetzt nicht die Beratung durch einen Juristen. |