Rechtsschutzversicherung

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Bei der Rechtsschutzversicherung handelt sich um eine privatrechtliche Versicherung. Hierbei ist der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet, die erforderlichen Leistungen mit Bezug auf die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu erbringen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist dabei vertraglich vereinbart.[1]

Bedingungen

In Deutschland werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch das Versicherungsschutzgesetz (VVG) sowie weiterführende Bestimmungen des betreffenden Vertrages geregelt. Diese weiterführenden Bedingungen innerhalb der Verträge werden nicht einheitlich durch die unterschiedlichen Versicherungen angeboten. So veröffentlichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft im Jahre 2012 eine Auflistung von Musterbedingungen, diese wurden jedoch nicht von allen Anbietern übernommen.[2] Die Versicherer dürfen hierbei jedoch nicht die Ausführung der Leistung, sondern lediglich den Rahmen bestimmen. Eine Wahl des Anwaltes bleibt somit beispielsweise im Ermessen des Versicherungsnehmers.[3]

Geschichte

Die Geschichte der Rechtsschutzversicherung geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Mit der Entstehung von Gewerkschaften und Verbänden eröffneten sich auch ein neues Leistungsspektrum dieser Interessenvertretungen. So wurde Mitgliedern auch Rechtshilfe gewährt. Ab 1952 wurde in Deutschland der aktive Schadensersatzrechtsschutz sowie der Strafrechtsschutz als Leistung einer Versicherung erlaubt. 1994 wurden neue Rechtsschutzbedingungen angeboten und die Genehmigung dieser durch das Aufsichtsamt entfiel.[4]

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung liegt in der Übernahme der folgenden Kosten:

  • Die gesetzlichen Anwaltsgebühren (dabei steht es dem Versicherten frei, welchen Anwalt er wählt)
  • Gerichtskosten
  • Kosten einer Zwangsvollstreckung
  • Kosten des Gegners, insofern diese vom Versicherungsnehmer bezahlt werden müssen
  • Zeugengelder und Kosten eines Sachverständigen

Dabei gilt dieser Umfang europaweit und auch in Anliegerstaaten der Europäischen Union. Inwiefern auch Prozesse in anderen Ländern abgedeckt sind, muss individuell auf Basis des jeweiligen Vertrages geklärt werden. Weiterhin sind auch die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers abgedeckt. Darüber hinaus werden auch Volljährige, aber unverheiratete Kinder ohne auf Dauer ausgelegte Berufstätigkeit von der Rechtsschutzversicherung gedeckt. Diese Regelung endet erst mit dem 25., beziehungsweise dem 27. Geburtstag des Kindes.

Einzelnachweise

  1. Günther Bauer: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung. In: Neue Juristische Wochenschrift. Heft 10, 2011, S. 646.
  2. Christian Völker: Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2017. In: BRAK-Mitteilungen. Heft 1, 2018, S. 11 bis 19.
  3. Kanzlei Dr. Höll und Tauer: Rechtsschutzversicherung
  4. Versicherungsalphabet: Die Geschichte der Rechtsschutzversicherung