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Arzthaftungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Arzthaftungsrecht''' in [[Deutschland]] beschreibt die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten im Rahmen der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.
Das '''Arzthaftungsrecht''' in [[Deutschland]] beschreibt die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes gegenüber seinem Patienten im Rahmen der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.


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=== Beweislast und Beweislasterleichterung ===
=== Beweislast und Beweislasterleichterung ===
Im Streitfall stellt sich die Frage, wer das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen beweisen muss. Dabei gilt, dass der Patient beweisen muss, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines konkret durch den Arzt erfolgten Fehlers besteht. Dabei ist es bedeutend, dass der Fehler zu einem unmittelbaren und kausalen Schaden geführt hat. Um dies zu beweisen ist es zwingend erforderlich, unabhängige Gutachten zu erstellen. Nur bei der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers erfolgt eine Beweislastumkehr.<ref>[https://dejure.org/ext/ccb9d68a3fa8d10df7b95a8c529dc33f BGH mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az: VI ZR 87/10)]</ref> Hierbei muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht auf den von ihm ausgeübten Fehler zurückzuführen ist. Innerhalb der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Entsprechend sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können.
Im Streitfall stellt sich die Frage, wer das Vorliegen beziehungsweise das Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen beweisen muss. Dabei gilt, dass der Patient beweisen muss, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines konkret durch den Arzt erfolgten Fehlers besteht. Dabei ist es bedeutend, dass der Fehler zu einem unmittelbaren und kausalen Schaden geführt hat. Um dies zu beweisen ist es zwingend erforderlich, unabhängige Gutachten zu erstellen. Nur bei der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers erfolgt eine Beweislastumkehr.<ref>[https://dejure.org/ext/ccb9d68a3fa8d10df7b95a8c529dc33f BGH mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az: VI ZR 87/10)]</ref> Hierbei muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht auf den von ihm ausgeübten Fehler zurückzuführen ist. Innerhalb der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Entsprechend sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können. Offizielle Statistiken zum Ablauf jener Prozesse existieren nicht. Auf Basis der Daten von Schlichtungsstellen kann man jedoch ableiten, dass in einem drittel aller eingereichter Fälle die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bejaht wird.
Offizielle Statistiken zum Ablauf jener Prozesse existieren nicht. Auf Basis der Daten von Schlichtungsstellen kann man jedoch ableiten, dass in einem drittel aller eingereichter Fälle die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bejaht wird.
 
== Literatur ==
*2021: ''Arzthaftungsrecht'', Rüdiger Martis und Martina Winkhart- Martis, 1703 Seiten, 6. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, {{ISBN|978-3-504-18079-9}}
*2022: ''Arzthaftung : Haftung und Schadenersatz im Gesundheitsbereich'', Hans Erwin Nigl, 276 Seiten, LexisNexis, 4. neu bearbeitete Auflage, {{ISBN|978-3-7007-7626-0}}
*2022: ''Grundwissen Arzthaftungsrecht'', Markus Gehrlein, 225 Seiten, Verlag C.H. Beck, 4. Auflage, {{ISBN|978-3-406-79220-5}}
*2023: ''Arzthaftungsrecht : Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung'', Burkhard Pauge, Thomas Offenloch und Patrick Gödicke, 420 Seiten, RWS-Verlag Kommunikationsforum, 15. Auflage, {{ISBN|978-3-8145-7702-9}} <!-- Mai 2023 -->


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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[[Kategorie:Medizinrecht (Deutschland)]]
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[[Kategorie:Zuerst in InkluPedia]]
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